FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2012
2 K 2259/10
Normen:
AO §§ 47, 124 Abs. 2, 37 Abs. 2, 164, 171 Abs. 14; EStG §§ 37 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 635

Zur Erstattungspflicht für Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wenn der Steueranspruch verjährt ist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 2259/10

DRsp Nr. 2012/6079

Zur Erstattungspflicht für Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wenn der Steueranspruch verjährt ist

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten, wenn das Finanzamt einen Jahressteuerbescheid wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen kann.

Normenkette:

AO §§ 47, 124 Abs. 2, 37 Abs. 2, 164, 171 Abs. 14; EStG §§ 37 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung des beklagten Finanzamts, dem Kläger geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung des Steueranspruchs zu erstatten.

Für den in den Streitjahren 1999 und 2000 ledigen Kläger wurden Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999 und 2000 wie folgt festgesetzt:

Vorauszahlungen 1999:

ESt SolZ
Bescheid v. 25. November 1998 2.052,00 DM 97,00 DM
Bescheid v. 18. März 1999 0,00 DM 0,00 DM
Bescheid v. 28. Juli 2000 10.100,00 DM 507,00 DM
12.152,00 DM 604,00 DM
= 6.213,22 € = 308,82 €

Vorauszahlungen 2000:

Bescheid v. 28. Juli 2000 1.770,00 DM 582,00 DM
= 6.017,90 € = 297,58 €

Die Vorauszahlungen wurden vom Kläger vollständig entrichtet.