FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2006
2 K 33/06
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 ; AO § 228 § 229 Abs. 1 S. 1 § 231 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 234

Zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 33/06

DRsp Nr. 2006/29513

Zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

1. Für die Klage auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gesetzlich nicht geregelt. Als Ausfluss des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG steht einem Steuerpflichtigen aber ein Anspruch auf die Erteilung zu, wenn er steuerlich zuverlässig ist. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Finanzamtes besteht insoweit nicht. 3. Ein Steuerpflichtiger ist als steuerlich zuverlässig anzusehen, wenn er keine oder keine ins Gewicht fallenden Steuerschulden hat und seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 ; AO § 228 § 229 Abs. 1 S. 1 § 231 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen veranlagt. Sie haben zwei 1988 und 1992 geborene Kinder. Die Klägerin zu 2. betrieb ab dem 26.05.1994 eine Schulkantine in der Schule X-Straße. Zum 01.11.1997 übernahm der Kläger zu 1. diesen Betrieb, der zum 31.12.1999 abgemeldet wurde (Gewerbesteuerakten - GewStA - Bl 18).