OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2005
13 U 77/04
Normen:
BGB § 280 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 270/02

Zur fachgerechten Beratung des Steuerberaters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 13 U 77/04

DRsp Nr. 2008/15473

Zur fachgerechten Beratung des Steuerberaters

»Zur fachgerechten Beratung des Steuerberaters im Hinblick auf eine Betriebsaufspaltung.«

Normenkette:

BGB § 280 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen der Feststellung wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie den erstinstanzlichen Vortrag. Zusätzlich legen sie zwei Schreiben des Beklagten vor:

Im Schreiben vom 18.07.2000 an den Erblasser der Kläger, seinen früheren Mandanten B (Bl. 190 d.A.) führte der Beklagte aus:

"Unabhängig hiervon möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass nach meiner persönlichen Auffassung ein Haftpflichtfall nicht in Betracht kommen kann, weil eine Betriebsaufspaltung nicht vorliegt."

Die Versicherung des Beklagten schrieb an den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 02.03.2001 (Bl. 191 d.A.):

"Fraglich ist bereits das Vorliegen einer schuldhaften Berufspflichtverletzung. Unser Versicherungsnehmer ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung nicht vorliegen."

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.