Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S
Die aus der Prozesskostenhilfe an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 710,43 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
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