FG München - Urteil vom 16.05.2007
6 K 3336/06
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 1 § 170 Abs. 2 ; VStG § 19 ;

Zur Festsetzungsverjährung bei der Vermögensteuer

FG München, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 3336/06

DRsp Nr. 2007/12887

Zur Festsetzungsverjährung bei der Vermögensteuer

Für die Vermögensteuer 1985 ergibt sich der Beginn der Festsetzungsverjährung grundsätzlich aus § 170 Abs. 1 AO. Eine Anlaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nicht konkret vom Finanzamt aufgefordert wurde, eine Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1985 einzureichen. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Aufforderung die Steuererklärung abzugeben, kann nicht nachträglich eine Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist bewirken.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 1 § 170 Abs. 2 ; VStG § 19 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1996 beinhalteten keine bzw. unrichtige Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (). Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle wurden der Kläger und seine Ehefrau aufgefordert Kapitaleinnahmen nachzuerklären. Die Kläger erstatteten daraufhin wirksam Selbstanzeige gemäß § der () und gaben geänderte Einkommensteuererklärungen für 1987 bis 1996 und Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1993, 1.1.1994, 1.1.1995 und 1.1.1996 ab.