Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von DM 3.732,77 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Insbesondere ist streitig, in welchem Umfang die Kläger das Arbeitszimmer für welche Tätigkeit nutzen und ob ein Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist.
Den Klägern gehört seit 1984 ein Doppelhaus. Die eine Hälfte bewohnen sie selbst, die andere Hälfte ist in zwei Wohnungen aufgeteilt, die sie vermieten. Die Mieter dieser Wohnungen wohnten bereits im Zeitpunkt des Kaufes in dem Haus.
Die Finanzierung des Hauses läuft seit 1984 unverändert. Die Mieten werden auf ein gesondertes Mietkonto überwiesen. Die von den Klägern bewohnte Hälfte ist insgesamt 119 qm groß. Das von den Klägern geltend gemachte Arbeitszimmer hat eine Größe von 12,25 qm. Der Kläger ist Flugzeugmechaniker, die Klägerin arbeitet als Zahnarzthelferin.
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