FG München - Beschluss vom 17.08.2005
6 V 458/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Zur Frage der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 6 V 458/05

DRsp Nr. 2005/18176

Zur Frage der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Allein mit einer möglicherweise unzureichenden Kapitalverzinsung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht begründet werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil verdeckte Gewinnauschüttungen (vGA) darstellen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter in den Streitjahren auch zum Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand der GmbH ist die Vermittlung von XY-Waren für schwedische Verkäufer. Das Stammkapital der GmbH betrug in den Streitjahren 50.000 DM. Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war zunächst bei der Antragstellerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt und wurde ab August 1995 zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Neben den als Aushilfen beschäftigten Kindern der Geschäftsführer wurden keine weiteren Angestellten beschäftigt.

Aus den Jahresabschlüssen ergibt sich Folgendes:

1995

1996

1997

Umsatzerlöse:

884.684,10

1.034.731,76

1.010.081,30

Gesamtvergütung beider Geschäftsführer

Gesell.-Gf.

285.130,00

Gesell.-Gf.

264.356,00

Gesell.-Gf.

276.700,00

Ehefrau

82.230,30

Ehefrau

138.534,70

Ehefrau

145.121,10

367.360,30

402.890,70

421.821,10

Jahresüberschuß:

9.593,24

5.634,45