FG Berlin - Urteil vom 27.06.2002
9 K 9030/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 82

Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG für Kommanditisten einer KG mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Berlin, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 9 K 9030/00

DRsp Nr. 2003/3225

Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG für Kommanditisten einer KG mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die Anwendung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG ist bei Eintragung einer die Einlage übersteigenden Haftungssumme nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtig sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahem des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob hinsichtlich der von den Kommanditisten einer KG im Streitjahr 1997 erzielten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der sog. erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - anzuwenden ist oder nicht.