FG Nürnberg - Urteil vom 09.02.2010
2 K 48/09
Normen:
AO § 164 Abs. 2;

Zur Frage der Auslegung bzw. Umdeutung von Erklärungen

FG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 48/09

DRsp Nr. 2010/8700

Zur Frage der Auslegung bzw. Umdeutung von Erklärungen

1. Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Erklärung auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. 2. Eine Umdeutung der Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung von Umsatzsteuerbescheiden nach § 164 Abs. 2 AO vorliegen.

Der Kläger ist als Betreiber von Geldspielgeräten unternehmerisch tätig.

Die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wurde mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 27.07.1998 (USt 1995), vom 07.10.1998 (USt 1996) und vom 16.11.1999 (USt 1997) festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Die Bescheide wurden am gleichen Tag zur Post gegeben.