Zwischen den Beteiligten ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Organschaft zwischen dem Kläger (Kl.) als Organträger und der Organgesellschaft, der A (GmbH), beendet war.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:Zwischen dem Kl. und der GmbH, dessen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Kl. war, bestand bis 17. Februar 1999 unstreitig ein Organverhältnis. Der Kläger hatte auch das Grundstück auf dem die GmbH betrieben wurde, an diese vermietet.
Nachdem für die GmbH beim Amtsgericht ein Insolvenzantrag gestellt worden war, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 1999 Folgendes an:
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