FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2012
9 K 3953/09 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2; GewStG § 7;

Zur Frage der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei doppelstöckigen Personengesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 3953/09 G

DRsp Nr. 2012/21869

Zur Frage der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind die Schuldzinsen des mittelbaren Gesellschafters (Obergesellschafters) aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern der Untergesellschaft als Sonderbetriebsausgaben des Obergesellschafters bei der Gewinnfeststellung der Untergesellschaft zu berücksichtigen und nicht dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der Obergesellschaft zuzuordnen. Die Gleichstellung des mittelbar Beteiligten als Sonder-Mitunternehmer des Betriebes der Untergesellschaft mit einem unmittelbar beteiligten Mitunternehmer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen II.. Durch die Einbringung des Kommanditanteils an der Untergesellschaft in die Obergesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten wird der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang nicht gelöst.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2008 wird der Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom 02.08.2007 dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages Sonderbetriebsausgaben von 2.251.276 EUR sowie Hinzurechnungen für Dauerschuldzinsen von 1.125.638 EUR berücksichtigt werden.

Die Ermittlung des festzusetzenden Betrages wird der Finanzbehörde übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.