Der Kläger ist Eigentümer des Einfamilienhauses in B, S-Str. Er hatte das Gebäude im Jahr 1994 fertig gestellt. Im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1995 hatte er mit Schreiben vom 8. Februar 1998 mitgeteilt, dass das Haus ab Dezember 1994 bezugsfertig sei und das Dachgeschoss zum Ausbau vorbereitet werde. Die Räume im Kellergeschoss würden als Heizungs-, öllager und Abstellraum genutzt. Die Doppelgarage sei ab August 1995 fertig gestellt. Mit Bescheid vom 17. März 1998 hatte der Beklagte daraufhin den Einheitswert auf den 1. Januar 1995 auf 47.200,00 DM im Rahmen einer Art- und Wertfortschreibung festgestellt und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 1995 auf 122,27 DM im Rahmen einer Neuveranlagung festgesetzt. Die Fertigstellung der Garagen im Jahr 1995 hatte auf den 1. Januar 1996 zu keiner Wertfortschreibung geführt.
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