FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2004
5 K 2120/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 261

Zur Frage der Kürzung des Vorwegabzuges bei Übergangsgebührnissen der Bundeswehr

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 2120/03

DRsp Nr. 2006/1262

Zur Frage der Kürzung des Vorwegabzuges bei Übergangsgebührnissen der Bundeswehr

Die mit Ablauf der Dienstzeit an einen ehemaligen Berufssoldaten gezahlten Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) stellen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG dar, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges führen. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG, weil sie in erster Linie dem ehemaligen Soldaten den Berufswechsel erleichtern sollen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und wurden für den Veranlagungszeitraum 1999 gemäß §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Streitjahr (1999) als Disponent einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52.321,44 DM bezogen. Daneben hatte er von der Wehrbereichsverwaltung IV, W, Übergangsgebührnisse in Höhe von 39.123,18 DM erhalten. Die Klägerin hatte keine Einkünfte bezogen.