Die Kläger sind Eheleute und wurden für den Veranlagungszeitraum 1999 gemäß §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Streitjahr (1999) als Disponent einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52.321,44 DM bezogen. Daneben hatte er von der Wehrbereichsverwaltung IV, W, Übergangsgebührnisse in Höhe von 39.123,18 DM erhalten. Die Klägerin hatte keine Einkünfte bezogen.
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