FG München - Urteil vom 01.03.2005
6 K 3495/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Zur Frage der Liebhaberei

FG München, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 3495/02

DRsp Nr. 2005/6210

Zur Frage der Liebhaberei

1. Bei einem typischerweise ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Unternehmen reichen längere Verlustperioden für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen. 2. Handelt es sich bei den von dem Steuerpflichtigen gehandelten Produkten, um "nicht klassische Produkte", kann dabei die persönliche Lebensführung in einem gänzlich anderen Umfang betroffen sein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob in den Jahren 1997 bis 1999 Verluste, die die Klägerin mit der Firma XY erzielt hat, bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt sei 1995 einen Einzelhandel mit XY. In den Einkommensteuererklärungen 1995 - 1999 erklärte sie daraus jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit den Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 7. Januar 2000, bzw. für 1998 vom 13. Oktober 2000 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) jeweils gewerbliche Verluste der Klägerin:

- für 1997 - wie erklärt - in Höhe von 11.081 DM,

- für 1998 in Höhe von 3.870 DM, der erklärte Verlust betrug 8.895 DM.