FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2007
4 K 1535/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ; BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 229
EFG 2007, 1496

Zur Frage der Steuerbarkeit einer Schadensersatzrente

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 1535/05

DRsp Nr. 2007/15610

Zur Frage der Steuerbarkeit einer Schadensersatzrente

Eine Schadensersatzrente gem. § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden und den Haushaltsführungsschaden ausgleichen soll, unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ; BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - der Einkommensteuer unterliegt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2003 allein stehend. Zuvor war sie mit Herrn E. R. verheiratet gewesen. Dieser war aufgrund eines Fehlers des ihn behandelnden Arztes des Kreiskrankenhauses G am 16. April 1998 verstorben. Die Klägerin hatte gegenüber dem Kreiskrankenhaus G mit Erfolg Schadensersatz geltend gemacht. Die Vereinte Versicherungs-AG zahlte der Klägerin aufgrund eines im Oktober 1999 geschlossenen Vergleichs ab dem Todestag ihres Ehemannes eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.000,-- DM (= 1.022,58 EUR) monatlich. Die monatliche Zahlung entfiel in Höhe von 1.300,--DM (= 664,68 EUR) auf den materiellen Unterhaltsschaden und in Höhe von 700,-- DM (= 357,90 EUR) auf den Haushaltsführungsschaden.