FG Nürnberg - Urteil vom 14.09.2012
4 K 1006/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung

FG Nürnberg, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 1006/10

DRsp Nr. 2013/62

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung

Die Übergangsregelung mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Tatbestand:

Streitig ist die zutreffende steuerliche Behandlung der vom Kläger erzielten Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2009, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO und teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erging, geschätzt.