FG Berlin - Beschluss vom 14.11.2002
1 B 1210/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 466

Zur Frage der tatsächlichen Leistung bei Kreditgewährung zwischen einer Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern und Abwicklung der Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto

FG Berlin, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 1 B 1210/02

DRsp Nr. 2003/3215

Zur Frage der tatsächlichen Leistung bei Kreditgewährung zwischen einer Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern und Abwicklung der Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto

Bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter und der buchmäßigen Abwicklung dieser Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto kann bei der Gesellschaft in der Lastschrift der Zinszahlungsschulden auf diesem Konto eine Leistungshandlung, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert, nur gesehen werden, wenn die Zinsen nicht lediglich buchmäßig festgehalten werden, sondern mit der Lastschrift zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob jeweils in den Streitjahren bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte Schuldzinsen in diesen Jahren tatsächlich geleistet worden sind im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Gesellschafter der Antragstellerin sind zugleich die alleinigen Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH in Berlin. An deren Stammkapital sind sie im Verhältnis 40 zu 40 zu 20 beteiligt.