FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2007
6 K 1611/07
Normen:
EStG § 50d Abs. 8 ; AO § 2 ; GG Art. 3 ; DBA Spanien;
Fundstellen:
EFG 2008, 385
IStR 2008, 632

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50 d Abs. 8 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 1611/07

DRsp Nr. 2008/727

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50 d Abs. 8 EStG

Die in § 50 d Abs. 8 EStG getroffenen Reglung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 8 ; AO § 2 ; GG Art. 3 ; DBA Spanien;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in Spanien ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Maschinenschlosser Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in F ansässigen Firma K AG. Die Klägerin ist Hausfrau. Beide erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2005 betrug insgesamt 78.586,- EUR. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in Spanien durchgeführte Montagearbeiten in Höhe von 62.896,- EUR enthalten. Der Kläger hielt sich laut Feststellungen des Beklagten 2005 mehr als 183 Tage in Spanien auf.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den auf Spanien entfallenden Arbeitslohn entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.