FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2009
6 K 1415/09
Normen:
EStG § 50d Abs. 8; AO § 2; GG Art. 3; DBA Türkei Art. 25;
Fundstellen:
EFG 2009, 1649

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 1415/09

DRsp Nr. 2009/17659

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG

Die in § 50d Abs. 8 EStG getroffenen Regelung stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, noch steht ihr § 2 AO entgegen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 8; AO § 2; GG Art. 3; DBA Türkei Art. 25;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in der Türkei ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Techniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in E ansässigen Firma X GmbH. Die Klägerin ist Hausfrau.

Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2004 betrug insgesamt 133.276,- EUR. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der Türkei durchgeführte Tätigkeiten in Höhe von 93.441,- EUR enthalten.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den für die Zeit vom 08.03.2004 bis 31.12.2004 auf die Türkei entfallenden Anteil des Arbeitslohns entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.