Streitig ist, ob die vom Kläger für eine in der Türkei ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Techniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der in E ansässigen Firma X GmbH. Die Klägerin ist Hausfrau.
Der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr 2004 betrug insgesamt 133.276,- EUR. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der Türkei durchgeführte Tätigkeiten in Höhe von 93.441,- EUR enthalten.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den für die Zeit vom 08.03.2004 bis 31.12.2004 auf die Türkei entfallenden Anteil des Arbeitslohns entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen.
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