OLG Köln - Urteil vom 23.02.2000
11 U 151/99
Normen:
BGB § 627 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2228
OLGReport-Köln 2000, 454
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 270/98

Zur Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB im Falle eines Steuerberatervertrages

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 11 U 151/99

DRsp Nr. 2001/709

Zur Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB im Falle eines Steuerberatervertrages

1. Das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung ausgeschlossen werden. Ist der Ausschluss im Rahmen eines zwischen einem Steuerberater und einem Einzelmandanten geschlossenen Vertrages individuell vereinbart worden und wird das Vertragsverhältnis später mit einer GbR, der der Mandant angehört, stillschweigend fortgesetzt, so ist das Kündigungsrecht der GbR nur dann wirksam ausgeschlossen, wenn die Individualvereinbarung unter Beteiligung aller Gesellschafter wiederholt wird.2. Hat das Gericht erster Instanz eine Zahlungsklage nach einseitiger Teilerledigungserklärung insgesamt abgewiesen, so kann die dem Kläger nachteilige Kostenentscheidung, soweit sie sich auf den Gegenstand der Teilerledigungserklärung bezieht, durch das Berufungsgericht nicht korrigiert werden, wenn das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung in der Hauptsache nur hinsichtlich der Abweisung des verbleibenden Zahlungsantrags angegriffen worden ist.

Normenkette:

BGB § 627 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.