FG Nürnberg - Urteil vom 07.02.2002
VI 288/98
Normen:
AO § 193 Abs. 1 § 195 Satz 1 ; BpO § 3 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 ;

Zur Frage der Zuständigkeit für den Erlaß einer Prüfungsanordnung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VI 288/98

DRsp Nr. 2002/9547

Zur Frage der Zuständigkeit für den Erlaß einer Prüfungsanordnung

1. Nach der Bestimmung des § 195 Satz 1 AO werden Außenprüfungen von der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch Rechtsverordnung der Landesregierung Zuständigkeiten einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden.2. Hängt die Zuständigkeit von der Einstufung des zu prüfenden Betriebes in eine bestimmte Größenklasse ab, so ist insoweit die im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bestehende Einstufung maßgeblich.3. Gem. § 193 Abs. 1 AO ist bei einem freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen die Anordnung einer Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung zulässig. Die Auswahl des Steuerpflichtigen darf jedoch nicht auf ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde zurückzuführen sein.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 § 195 Satz 1 ; BpO § 3 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das ... für den Erlass der Prüfungsanordnung zuständig war und ob es für diesen Fall eine Prüfungsanordnung für die Jahre 1994 - 1996 erlassen durfte.