I.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten mit einem berücksichtigungsfähigen Kind. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2000, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
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