Strittig ist, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -- KStG -- in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (sogenanntes Körperschaftsteuermoratorium) verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Chemie-Unternehmen.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2003 (Bl. 13 KSt-A Band 1) setzte der Beklagte auf der Basis des von der Klägerin mitgeteilten voraussichtlichen Gewinns die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für das Streitjahr 2003 fest. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen (BL. 12 KSt-A) ging er davon aus, dass eine Verrechnung der Körperschaftsteuerschuld mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen nicht in Betracht komme.
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