FG Nürnberg - Urteil vom 04.10.2012
4 K 1205/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1383

Zur Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine sowohl unmittelbare als auch mittelbare Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt

FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 1205/11

DRsp Nr. 2013/6995

Zur Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine sowohl unmittelbare als auch mittelbare Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt

1. Anteile werden unmittelbar in einer Hand vereinigt, wenn sie dem Erwerber zu mindestens 95 v.H. zivilrechtlich zuzuordnen sind. 2. Eine mittelbare Anteilsvereinigung kann durch eine zu mehr als 95 v.H. beherrschte Hand vermittelt werden, d.h. der Zugriff erfolgt über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, an der der Anteilserwerber zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist. 3. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG will über die mittelbare Anteilsvereinigung die Fälle erfassen, in denen der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz (auch teils) mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu 100 v.H. bzw. mindestens 95 v.H. beteiligt ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Kommanditanteils an einer grundbesitzenden Einheitsgesellschaft einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst.