I.
Streitig ist, ob bezüglich der Vermietung einer Ferienwohnung gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Die Kläger haben 1998, auf der Basis eines Verkaufsprospektes und der Empfehlung ihres Bausparkassenvertreters, ein Ferienhaus in einem Golfpark erworben.
Der Kaufpreis betrug brutto 365.516 DM (netto: 315.100 DM), davon entfielen auf das Gebäude incl. Außenanlagen und 2 Spielberichtigungen 286.479 DM (netto: 246.965 DM), das Grundstück 48.978 DM (netto: 42.222 DM) und die Einrichtung 30.059 DM (netto: 25.913 DM). Zusätzliche Anschaffungskosten entstanden in den Jahren 1998 in Höhe von 11.933 DM und 1999 in Höhe von 2.026 DM.
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