FG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2003
IV 151/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1377
EFG 2003, 1524

Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind

FG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen IV 151/02

DRsp Nr. 2003/11767

Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind

Das Büro eines Versicherungsvertreters im eigengenutzten Einfamilienhaus bildet nicht den Mittelpunkt für dessen gesamte berufliche und betriebliche Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil sich seine Kerntätigkeit auf die Kundenberatung und den Abschluss von Versicherungsverträgen vor Ort erstreckt und dem gegenüber die Vor- und Nachbereitung der Außentermine, die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Büro im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.