Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 1951/04
DRsp Nr. 2005/14863
Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt
Gehört zum Nachlass einer im Inland ansässigen Erblasserin land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist, so ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten, die auf das Auslandsvermögen entfallende Erbschaftsteuer - entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG - in vollem Umfang anzurechnen.Soweit § 13a Absatz 4ErbStG die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlags auf das inländische Betriebsvermögen beschränkt, liegt hierin zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und sich das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie das inländische Betriebsvermögen befindet.