FG München - Beschluss vom 17.06.2008
6 V 2570/07
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Zur Frage, ob ein bestimmter Aufwand gewinnwirksam gebucht werden konnte und ob ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

FG München, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 2570/07

DRsp Nr. 2008/21233

Zur Frage, ob ein bestimmter Aufwand gewinnwirksam gebucht werden konnte und ob ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, so kann das FA - und ihm folgend das FG - zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. 2. Das Vorliegen einer vGA ist eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Tatsache. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten - hier Zahlungen ins Ausland ohne ersichtlichen Grund und ohne Nennung des Empfängers - beinhaltet jedoch keine generelle Beweislastumkehr, sondern eine sphärenorientierte Beweisrisikoverteilung.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in dem beim Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) anhängigen Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin im Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 einen Aufwand zurecht gewinnwirksam gebucht hat und ob im VZ 2001 wegen der Bezahlung dieses Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.