FG München - Urteil vom 19.09.2005
6 K 4305/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Frage, ob ein gebrauchtes Ersatzteil abschreibungsfähiges Anlagevermögen sein kann

FG München, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 4305/03

DRsp Nr. 2005/18187

Zur Frage, ob ein gebrauchtes Ersatzteil abschreibungsfähiges Anlagevermögen sein kann

1. Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. 2. Handelt es sich bei einem Ersatzteil um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, wird es nach dem Einbau kein unselbständiger Teil einer Maschine und ist bilanziell gesondert unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auszuweisen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein gebrauchtes Ersatzteil abschreibungsfähiges Anlagevermögen sein kann.

Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist ein Milch verarbeitender Betrieb, in dem auch Trockenmilchpulver hergestellt wird. Zur Herstellung dieses Trockenmilchpulvers sind zwei Walzanlagen in Betrieb.

Im Januar 1998 hatte die Klägerin eine gebrauchte Trockenwalze zu einem Nettokaufpreis von 51.705 DM erworben. Eine derartige Walze ist Teil einer Walzenanlage, die zwei Walzen enthält. Diese Walzen werden jeweils nach längerem Gebrauch ausgebaut, technisch überarbeitet und beim nächsten Walzenwechsel wieder eingebaut. Die 1998 erworbene Walze wurde nicht sofort in die Walzenanlage eingebaut, sondern stand für den nächsten Walzenwechsel, dessen Zeitpunkt unbestimmt war, zur Verfügung. Der Einbau erfolgte auch nicht innerhalb der Streitjahre.