FG München - Urteil vom 14.09.2017
13 K 3144/15
Normen:
GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 119; AO § 157 Abs. 1 S. 2;

Zur Frage, ob ein Gewerbesteuermessbescheid, in dem eine Gemeinde als hebeberechtigt benannt ist, die Frage der Hebeberechtigung mit Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen regelt; Änderung der Angabe der hebeberechtigten Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheids; Hebeberechtigte Gemeinde nach § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG

FG München, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 13 K 3144/15

DRsp Nr. 2019/12290

Zur Frage, ob ein Gewerbesteuermessbescheid, in dem eine Gemeinde als hebeberechtigt benannt ist, die Frage der Hebeberechtigung mit Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen regelt; Änderung der Angabe der hebeberechtigten Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheids; Hebeberechtigte Gemeinde nach § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG

Stichwort: Regelt ein Gewerbesteuermessbescheid, in dem eine Gemeinde als hebeberechtigt benannt ist, die Frage der Hebeberechtigung mit Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen, oder ist die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheids ist, eigenständig beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids zu prüfen?

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 119; AO § 157 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Änderung der Angabe der hebeberechtigten Gemeinde beim Erlass von Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheiden für die Jahre 2004 bis 2011.