FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2013
4 K 1810/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 12 S. 1 Nr. 1; FGO § 79b Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1414

Zur Frage, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 1810/11

DRsp Nr. 2013/14452

Zur Frage, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist

1. Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen. 2. Eine längere Fahrstrecke ist nicht offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu an Hand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 12 S. 1 Nr. 1; FGO § 79b Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu einer Lerngemeinschaft.