I.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2001 und 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Kläger erwarben am 9. März 2001 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Eine Wohnung dieses Gebäudes nutzten die Kläger selbst für eigene Wohnzwecke. Die zweite Wohnung, im Erdgeschoss, sollte nach der erforderlichen Renovierung dauerhaft vermietet werden.
Mit den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) wie folgt erklärt:
2001
2002
Einnahmen
Werbungskosten
AfA
1.519
777
Schuldzinsen
6.021
4.321
Erhaltungsaufwendungen, direkt zuordenbar
1.994
950
Erhaltungsaufwendungen, anteilig
2.495
sonstiges
86
185
12.115
-12.115
6.233
- 6.233
Verlust aus VuV
- 12.115
- 6.233
Beträge in DM
Beträge in EUR
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