FG München - Urteil vom 24.07.2007
6 K 4730/05
Normen:
EStG § 21 ; ;

Zur Frage, ob Einkünfte aus VuV vorliegen (Einkünfteerzielungsabsicht)

FG München, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 6 K 4730/05

DRsp Nr. 2007/17440

Zur Frage, ob Einkünfte aus VuV vorliegen (Einkünfteerzielungsabsicht)

Für die Einkünfteerzielungsabsicht reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige einer Vermietung gegenüber nicht abgeneigt ist, wenn aber keine konkreten Anstrengungen erkennbar sind, tatsächlich Einnahmen zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 21 ; ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2001 und 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Kläger erwarben am 9. März 2001 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Eine Wohnung dieses Gebäudes nutzten die Kläger selbst für eigene Wohnzwecke. Die zweite Wohnung, im Erdgeschoss, sollte nach der erforderlichen Renovierung dauerhaft vermietet werden.

Mit den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) wie folgt erklärt:

2001

2002

Einnahmen

Werbungskosten

AfA

1.519

777

Schuldzinsen

6.021

4.321

Erhaltungsaufwendungen, direkt zuordenbar

1.994

950

Erhaltungsaufwendungen, anteilig

2.495

sonstiges

86

185

12.115

-12.115

6.233

- 6.233

Verlust aus VuV

- 12.115

- 6.233

Beträge in DM

Beträge in EUR