FG München - Urteil vom 10.07.2007
6 K 437/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; ;

Zur Frage, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil vGA darstellen

FG München, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 6 K 437/05

DRsp Nr. 2007/17442

Zur Frage, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil vGA darstellen

Wird die ursprünglich als kaufmännische Angestellte beschäftigte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur weiteren Geschäftsführerin bestellt, ohne dass sich Arbeitszeit und Arbeitsumfang deutlich ändern, kann in einer spürbaren Anhebung ihres Gehalts eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil verdeckte Gewinnauschüttungen (vGA) darstellen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter in den Streitjahren auch zum Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand der GmbH ist die Vermittlung von Holzverkäufen für schwedische Verkäufer. Das Stammkapital der GmbH betrug in den Streitjahren 50.000 DM. Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war zunächst bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt und wurde ab August 1995 zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Neben den als Aushilfen beschäftigten Kindern der Geschäftsführer wurden keine weiteren Angestellten beschäftigt.

Aus den Jahresabschlüssen ergibt sich Folgendes:

1995

1996

1997

Umsatzerlöse:

884.684,10

1.034.731,76

1.010.081,30

Gesamtvergütung beider Geschäftsführer