FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2000
3 K 3485/98
Normen:
InvZulG § 4 ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4;

Zur Frage, wann Wirtschaftsgüter der Forschung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 3485/98

DRsp Nr. 2001/2414

Zur Frage, wann Wirtschaftsgüter der Forschung

Mit einer Investitionszulage können auch Forschungen und Entwicklungen begünstigt sein, wenn sie entgeltlich im Auftrag eines Dritten ausgeführt werden; der Auftragnehmer darf sich dann nicht auf eine untergeordnete Hilfstätigkeit beschränken, sondern muss selbst eine Neu- oder Weiterentwicklung betreiben. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung eines Auftraggebers muss der Auftragnehmer einen eigenen Beitrag zu der Entwicklungstätigkeit leisten. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer ein gegenüber einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Teil- oder Durchgangsprodukt wesentlich geändertes Teil-, Durchgangs-, Zwischenprodukt o. ä. entwickelt. Die Verbesserung von Prüfverfahren anlässlich der Auftragsdurchführung stellt keine Entwicklung von Herstellungsverfahren dar.

Normenkette:

InvZulG § 4 ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Klägerin, einer GmbH & Co. KG mit Sitz in ..., für die Jahre 1985 und 1986 nach Maßgabe des § 4 Investitionszulagengesetz 1982 bzw. 1986 - InvZulG 1982 / 1986 - eine Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen zu gewähren ist.

I.