FG Köln - Urteil vom 13.03.2014
10 K 2606/12
Normen:
KStG § 8 Abs 3 S 2;

Zur fremdüblichen Bemessung des Mietentgeltes

FG Köln, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 10 K 2606/12

DRsp Nr. 2014/9044

Zur fremdüblichen Bemessung des Mietentgeltes

Die Vermietung einer Immobilie führt zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht mindestens die Kostenmiete vereinbart wird

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 S 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen der Jahre 2006 bis 2010.

Die Klägerin ist Organträgerin der A-GmbH. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute B zu 51% und Frau B1 (früher D) zu 49%. Frau B1 zwar zugleich Geschäftsführerin der Klägerin.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C führte für die Streitjahre 2006 bis 2009 bei der Klägerin sowie der Organgesellschaft eine Betriebsprüfung durch.

Im Eigentum der Organgesellschaft befanden sich unter anderem zwei Immobilien, welche der Klägerin vermietet wurden. Insoweit handelt es sich um die Objekte „E-Straße …” in F und „G-Straße …” in K.