FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2009
6 K 65/09
Normen:
EStG § 35; AO § 163;
Fundstellen:
DStRE 2010, 727
EFG 2010, 145

Zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 65/09

DRsp Nr. 2009/24401

Zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft

1. Der auf eine Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft entfallende, anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag kann nicht in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden. 2. Gewerbesteuer-Messbeträge stammen nur dann i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, wenn eine Personenobergesellschaft Mitunternehmerin einer Personenuntergesellschaft ist. 3. § 35 EStG enthält in Bezug auf die "Abschirmwirkung" von Organgesellschaften mit nachgeschalteten Personengesellschaften keine verdeckte Lücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. 4. Gesetzesfolgen, die bei generalisierender Betrachtung für die gesetzliche Regelung typisch sind, können nicht im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. von § 163 AO korrigiert werden.

Normenkette:

EStG § 35; AO § 163;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Auslegung des § 35 Abs. 2 EStG und die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewerbesteuer-Messbetrags im Falle der Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft.