FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2005
II 147/03
Normen:
ZRFG § 3 ;

Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen II 147/03

DRsp Nr. 2005/14836

Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

1. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger außerhalb des Zonenrandgebiets ein Gewerbe betreibt und eine im Zonenrandgebiet gelegene Ferienwohnung in seinem gewillkürten Betriebsvermögen hält, begründet noch keine gewerbliche Betriebsstätte im Sinne des § 3 ZRFG. 2. Die Übertragung der Vermietung einer Ferienwohnung an eine Feriendienstorganisation und von dieser angebotene Sonderleistungen begründen nur dann eine gewerbliche Vermietung in der Person des Eigentümers, wenn dieser mit der Feriendienstorganisation vertraglich hotelmäßige Angebote und Leistungen vereinbart bzw. hierauf Einfluss genommen hat.

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Begünstigung nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG).

Der Kläger erzielt als Immobilienmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 01.01.1994 meldete er - neben einer weiteren Betriebsstätte in ... (U) - eine Betriebsstätte in Hamburg, X-Weg (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 16.03.1993, Gewinnfeststellungsakte - GFA). Zum 31.12.2000 meldete er einen Betrieb in Ahrensburg ab und eine neue Betriebsstätte in Hamburg, Y-Weg, an (GFA). Als Wohnsitz wurde stets U genannt.