FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2007
6 K 202/04
Normen:
AO § 160 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 426

Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 202/04

DRsp Nr. 2007/23658

Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften

Die Vorschrift des § 160 AO verfolgt das Ziel, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst. Dementsprechend ist § 160 AO nur anwendbar, wenn eine Leistungsbeziehung mit einem "Gläubiger" oder "Empfänger" besteht. Bestehen hingegen Forderungen, braucht der Schuldner nicht benannt zu werden; dieser ist kein "Empfänger". Auf gewinn- und steuermindernde Vorgänge, die nicht "Schulden und Lasten" betreffen, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu (Domizil-)Gesellschaften im niedrig besteuernden Ausland dient in der Regel dazu, die inländische Steuerbelastung zu mindern und steuerliche Erträge in das Ausland zu verlagern. Eine Schätzung, die dessen ungeachtet davon ausgeht, dass Erträge aus dem niedrig besteuernden Ausland -im Streitfall: der Schweiz- in das Inland vermittelt werden, verstößt gegen das Schlüssigkeitsgebot einer Schätzung und ist zu verwerfen.

Normenkette:

AO § 160 ; AO § 162 ;

Tatbestand: