FG München - Urteil vom 04.09.2000
4 h 4975/97
Normen:
GrStG § 4 Nr. 6 ;

Zur Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG

FG München, Urteil vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 4 h 4975/97

DRsp Nr. 2001/8784

Zur Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG

Ein an eine Betriebsgesellschaft zum Betrieb eines Krankenhauses verpachteter Grundbesitz ist nicht nach § . 6 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin gehörender an eine Betriebsgesellschaft zum Betrieb eines Krankenhauses verpachteter Grundbesitz nach § 4 Nr. 6 Grundsteuergesetz (GrStG) von der Grundsteuer befreit ist.

Die Klägerin, eine GbR, an der Herr X und Herr Y zu je 50 v.H. beteiligt sind, errichtete im Jahre 1994 in Bad ... die private Reha-Klinik Z. ... Mit Pachtvertrag vom 4.10.1994 (Bl. 75 FA-Akte) verpachtete die Klägerin die Klinik an die Rehabilitations-Z. GmbH & Co. Betriebs KG. An dieser Betriebs KG sind neben der am Vermögen nicht beteiligten Komplementär GmbH beteiligt Herr ... ... und Herr Y. mit jeweils 40 v.H. sowie Herr A. 20 v.H.

Mit Einheitswertbescheid vom 25. April 1997 (Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.1995 - Bl. 52 FA-Akte -) stellte der Beklagte (das Finanzamt = FA) einen Einheitswert i.H.v. 4.959.900 DM fest. Zugleich setzt es gegen die Klägerin auf den 1.1.1995 einen Grundsteuermessbetrag i.H.v. 17.359,65 DM fest (Bl. 53 FA-Akte).