I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.392,47 EUR zu.
1. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch für die Zurverfügungstellung der Website der Klägerin als "Marktplatz" für Waren- und Dienstleistungsangebote scheidet aus.
Der Beklagte ist aus dem im Juli 2000 geschlossenen Nutzungsvertrag, auf den die Klägerin in erster Linie ihren Zahlungsanspruch stützt, nicht persönlich berechtigt und verpflichtet, wie sich aus §§ 164 ff. BGB ergibt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|