OLG Hamm - Urteil vom 27.01.2006
12 U 108/05
Normen:
BGB § 826 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; EGV Art. 43, 48 ;
Fundstellen:
CR 2006, 548
MMR 2006, 473
NJW-RR 2006, 1631
NZG 2007, 826
OLGReport-Hamm 2006, 476
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 274/04

Zur Haftung der deutschen Zweigstelle einer englischen Ldt. [Limited]

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 108/05

DRsp Nr. 2006/24591

Zur Haftung der deutschen Zweigstelle einer englischen Ldt. [Limited]

1. Die deutsche Zweigstelle einer englischen Ldt. haftet nicht nach der Handelndenhaftung des deutschem Recht analog § 11 Abs. 2 GmbHG wegen unterbliebener Handelsregisteranmeldung, da dies gegen die in Art. 43, 48 EGV garantierte Niederlassungsfreihei verstieße. 2. Die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme stellt für sich allein noch keinen Missbrauch dar, der verhindert werden muss.

Normenkette:

BGB § 826 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; EGV Art. 43, 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.392,47 EUR zu.

1. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch für die Zurverfügungstellung der Website der Klägerin als "Marktplatz" für Waren- und Dienstleistungsangebote scheidet aus.

Der Beklagte ist aus dem im Juli 2000 geschlossenen Nutzungsvertrag, auf den die Klägerin in erster Linie ihren Zahlungsanspruch stützt, nicht persönlich berechtigt und verpflichtet, wie sich aus §§ 164 ff. BGB ergibt.