FG Berlin - Urteil vom 22.10.2001
9 K 2460/00
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 510
GmbHR 2002, 663

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

FG Berlin, Urteil vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 2460/00

DRsp Nr. 2002/4507

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen die falschen Schlüsse zieht. Beauftragt er eine Hilfsperson mit steuerlichen Angelegenheiten und verletzt diese eine der in § 34 AO genannten Pflichten, dann muss der Geschäftsführer hierfür nicht ohne weiteres einstehen. 2. Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. 3. Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, dann sind die rückständigen Umsatzsteuern vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeit gegenüber den anderen Gläubigern. Beachtet der Geschäftsführer diese Grundsätze nicht, dann liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer haftet.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger als Haftungsschuldner für rückständige Steuern einer insolventen GmbH in Anspruch genommen werden kann.