OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2005
I-23 U 70/05
Normen:
BGB § 249 § 675 ; AO § 152 Abs. 1 § 240 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 555

Zur Haftung des Steuerberaters für Verspätungs- und Säumniszuschläge des Mandanten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I-23 U 70/05

DRsp Nr. 2005/21186

Zur Haftung des Steuerberaters für Verspätungs- und Säumniszuschläge des Mandanten

Zur Frage, inwieweit ein Steuerberater wegen Verletzung seiner Steuerberaterpflichten in Anspruch genommen werden kann für Verspätungs- und Säumniszuschläge, die einem Mandanten, der seit Jahren ein Bauunternehmen betreibt, auferlegt worden sind, weil er seiner Pflicht zur fristgerechten Abgabe der Steuerklärungen und zur fristgerechten Entrichtung bzw. Abführung der fälligen Steuern nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

BGB § 249 § 675 ; AO § 152 Abs. 1 § 240 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB.