Streitig ist, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Komplementärin einer liquidierten KG für deren Gewerbesteuer haftet.
I. Alleinige Komplementärin der mit Vertrag vom 15. Juli 1976 gegründeten A-Gesellschaft mbH & Co KG war die B-Gesellschaft mbH (Handelsregister Amtsgericht ... HR B ...); alleinige Kommanditistin war Frau M (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 117 ff, 150 ff, 162).
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