Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihren Sohn B, geboren am ... 1977.
Mit Schreiben vom 25.10.1998 und 18.11.1998 zeigte der Kindesvater unter Beifügung einer schriftlichen Bestätigung des Sohnes an, dass dieser in seinem Haushalt lebe. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1999 die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab September 1998 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und setzte zugleich die Erstattung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in Höhe von 660 DM fest.
Der am 18.05.1999 eingegangene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.09.1999, die nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin am 21.09.1999 bekannt gegeben worden ist, erhob die Klägerin unter dem 21.10.1999 Klage. Sie trägt im wesentlichen vor:
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