FG München - Beschluss vom 12.09.2000
6 V 1040/00
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ; EGV Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EGV Art. 49 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 36
GmbHR 2001, 272

Zur Hinzurechnung von Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 GewStG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG München, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 6 V 1040/00

DRsp Nr. 2001/2053

Zur Hinzurechnung von Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 GewStG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung bei der Betriebs-GmbH die anteiligen Pachtzinsen an die Besitz-KG, die keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, mangels Vorliegens einer gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnung verstößt bei summarischer Betrachtung auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ; EGV Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EGV Art. 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (Astin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von ... Geräten. Alleinige Gesellschafterin ist die Firma B GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG). Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung hat die KG ihren gesamten Gewerbebetrieb an die Astin als Betriebsgesellschaft verpachtet. Die KG übte in den Jahren 1994 bis 1997 keine andere Tätigkeit aus. Außer den Anteilen an der Astin hält die KG unmittelbar keine weitere Beteiligung. Mittelbar besteht jedoch im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens des Kommanditisten eine Beteiligung an der B Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese Gesellschaft ist persönlich haftende Gesellschafterin der KG.