Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1996, ob eine von den Klägern (Kl.) im Streitjahr angeschaffte, in einer Seniorenwohnanlage gelegene Eigentumswohnung Wohnzwecken dient und daher eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 % gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.
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