FG Münster - Urteil vom 14.12.2006
8 K 4456/01 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1040

Zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei nicht notariell beurkundeten Kaufpreisabschlägen und einem nur vorläufigen Kaufpreis

FG Münster, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 K 4456/01 GrE

DRsp Nr. 2007/6458

Zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei nicht notariell beurkundeten Kaufpreisabschlägen und einem nur "vorläufigen" Kaufpreis

Haben die Vertragsparteien im notariellen Kaufvertrag einen Grundstückskaufpreis nur vorläufig festgelegt und außerdem Regelungen mit objektiven Merkmalen zur Erhöhung und Verminderung des Kaufpreises getroffen, kommt gleichwohl der vorläufig bezifferte Kaufpreis der Kaufvertragsurkunde als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zum Tragen, wenn die Vertragsparteien sich tatsächlich anderweitig auf Kaufpreisabschläge einigen, die nicht nach den dortigen Kriterien bestimmt sind.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer (GrESt).

Mit Kaufvertrag vom 12.02.1999 (UR-Nr.: 147/1999 des Notars SJ, B) erwarb die Klägerin (Klin.) - eine Bauträger GmbH - das Grundstück Flur 23, Flurstück 88, landwirtschaftliche Fläche, X-Straße, Gemarkung H in der Größe von 10.501 qm.

Die Stadt H beabsichtigte, für dieses Grundstück einen Bebauungsplan zu entwickeln, der den Vertragsbeteiligten als städtebaulicher Entwurf - Alternative I - vom 24.11.1997 bei Vertragsbeurkundung vorlag.