Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer (GrESt).
Mit Kaufvertrag vom 12.02.1999 (UR-Nr.: 147/1999 des Notars SJ, B) erwarb die Klägerin (Klin.) - eine Bauträger GmbH - das Grundstück Flur 23, Flurstück 88, landwirtschaftliche Fläche, X-Straße, Gemarkung H in der Größe von 10.501 qm.
Die Stadt H beabsichtigte, für dieses Grundstück einen Bebauungsplan zu entwickeln, der den Vertragsbeteiligten als städtebaulicher Entwurf - Alternative I - vom 24.11.1997 bei Vertragsbeurkundung vorlag.
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