FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2001
1 K 3163/99
Normen:
EStG § 32b Abs. 2 ; DBAUS Art. 23 ;

Zur Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 3163/99

DRsp Nr. 2001/16353

Zur Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte

Gehalts- und Versorgungszahlungen eines inländischen Steuerpflichtigen aus den USA unterliegen in voller Höhe (ohne Abzug der in den USA gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dem Progressionsvorbehalt.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 2 ; DBAUS Art. 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung ausländischer Einkünfte im Sinne des § 32b Abs. 2 EStG zum Zweck der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus den USA in Form von Gehalt und Versorgungsbezügen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erhielt im Jahr 1996 eine Pension aus den USA in Höhe von umgerechnet 15.410,-- DM, auf die US-amerikanische Steuer in Höhe von umgerechnet 2.208,-- DM entfiel und ein Gehalt von umgerechnet 52.697,-- DM, auf das US-amerikanische Steuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von umgerechnet 13.296,90 DM entfielen.