FG Köln - Urteil vom 25.06.2002
13 K 6968/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 4
GmbHR 2003, 244

Zur Höhe der Teilwertabschreibung auf eine ertraglose Beteiligung

FG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 6968/99

DRsp Nr. 2003/569

Zur Höhe der Teilwertabschreibung auf eine ertraglose Beteiligung

1. Allein die Ertraglosigkeit einer Beteiligung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung auf 1,-- DM, wenn die Beteiligung für den Gesellschafter weiterhin eine besondere funktionale und wirtschaftliche Bedeutung hat. 2. Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft droht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Bürgen nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernstlich zu erwarten ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat eine volle Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung in 1992 und eine teilweise Rückstellung für eine Bürgschaft in 1993 vorgenommen, während der Beklagte nur eine hälftige Teilwertabschreibung und kein Bürgschaftsrisiko bis 1993 annimmt.