FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2012
12 K 6/11
Normen:
EStG § 32a; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1;

Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 12 K 6/11

DRsp Nr. 2012/9813

Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

Beim Bezug von Elterngeld greift der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bezieher von Elterngeld (Art. 3 GG) sind diese Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern.

Normenkette:

EStG § 32a; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger hatten in dem Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Der Kläger hatte daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Nebentätigkeit. Im Streitjahr bezogen beide Kläger Elterngeld.